Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass der Lieferwagen kurz vor Beginn des Überholmanövers mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h und das Motorrad während des Überholmanövers respektive im Reaktionszeitpunkt, bevor der Privatkläger wegen dem Beschuldigten abbremsen musste, mit 72 bis 76 km/h gefahren sei (pag. 443). Für die Vorinstanz ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen auf den äussersten Rand des Vorplatzes bei der Grasnarbe gefahren sei, die Fensterscheibe vor dem Losfahren heruntergelassen und im Mo-