_ wird verzichtet. Die Vorinstanz hat die übrigen objektiven Beweismittel und die Aussagen ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 437 ff., S. 5 ff. der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 10. Beurteilung durch die Vorinstanz