Schliesslich stellt das Gutachten auf Frage, wie viel Zeit dem Personenwagen des Beschuldigten vom Erblicken eines nahenden Fahrzeuges bleibe, um sich in den Verkehr einzufügen respektive auf die Fahrspur in Richtung G.________ zu gelangen, fest, dass bei 50 km/h 3.02, bei 60 km/h 2.52, bei 70 km/h 2.16 und bei 80 km/h 1.89 Sekunden benötigt würden. 9.2 Übrige Beweismittel Auf eine Zusammenfassung der übrigen objektive Beweismittel, der Aussagen des Beschuldigten, der Aussagen des Privatklägers sowie von P.________ und Q.________ wird verzichtet.