vgl. Ziff. 14.9 hienach). Die Frage zur notwenigen Distanz, welche das Fahrzeug des Beschuldigten benötigt, um aus dem Stillstand vom Strassenrand (Fahrzeugfront) die Strasse bis zur Strassenmitte (Fahrzeugheck) zu überqueren, beantwortete das Gutachten mit 9 m. Mit einer Beschleunigung von 2 m/s2 bis 2.5 m/s2 würden 2.7 bis 3 Sekunden benötigt (pag.