Die Sichtweite sei aus unfalltechnischer Sicht grundsätzlich zu gering, um ein mit 50 km/h fahrendes Fahrzeug gefahrlos überholen zu können. Abgesehen von der Hofeinfahrt müsse auch mit einem entgegenkommenden Fahrzeug gerechnet werden. Die überschaubare Distanz sollte doppelt so lang sein, wie diejenige die fürs Überholen benötigt werde. Die Sichtweite müsse deshalb rund 180 m betragen, um ein risikofreies Überholmanöver durchführen zu können (pag. 296). Es wird an dieser Stelle auf die Einstellungsverfügung betreffend den Privatkläger vom 6. Dezember 2013 verwiesen (gestützt auf Art. 54 StGB, pag. 178 ff; vgl. Ziff.