7 Kollision bereits stillgestanden haben oder noch mit bis zu 10 km/h gefahren sein (pag. 293). Zur Sichtbarkeit führt das Gutachten aus, dass diese aufgrund der Rechtskurve vor der Kollisionsstelle stark eingeschränkt sei. Von der Position aus, an welcher der Motorradfahrer das Überholmanöver begonnen hatte, habe er den Fahrbahnverlauf der Gegenfahrbahn 80 bis 85 m weit einsehen können. Die Sichtweite sei aus unfalltechnischer Sicht grundsätzlich zu gering, um ein mit 50 km/h fahrendes Fahrzeug gefahrlos überholen zu können.