_ zu gelangen. Des Weiteren wurde das Motorrad des Privatklägers einer technischen Zustandskontrolle unterzogen und festgehalten, dass das Motorrad keine Mängel oder Defekte aufgewiesen habe, welche schon vor dem Unfall bestanden hätten oder zum Unfall geführt haben könnten. Schliesslich wurde festgehalten, dass anhand der Sichtverhältnisse in der unübersichtlichen Rechtskurve ein gefahrloses Überholmanöver nicht möglich sei. 9.1.2 Verkehrstechnische Gutachten Im Weiteren liegt der Kammer ein verkehrstechnisches Gutachten sowie ein Ergänzungsgutachten vor (pag. 283 ff.; pag. 377 ff.).