Der Unfalltechnische Dienst kam zum Ergebnis, dass die Sichtweite ab der Position des Beschuldigten vor der Ausfahrt vom Vorplatz 48 Meter betrage. Aufgrund dieser Sichtverhältnisse würden einem von der Einmündung nach links abbiegenden Fahrzeug, vom Erblicken eines nahenden Fahrzeuges, bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h, max. 3 Sekunden Zeit bleiben, sich in den Verkehr einzufügen resp. auf die Fahrspur in Richtung G.________ zu gelangen.