8. Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist insbesondere, inwiefern für den Beschuldigten voraussehbar und erkennbar war, dass einerseits Fahrzeuge von links um die Kurve gefahren kommen und andererseits der Privatkläger in dieser Kurve den vor ihm fahrenden Lieferwagen überholen und es sodann zu einer Kollision kommen würde. Es geht dabei in erster Linie darum zu klären, ob der Beschuldigte den Lieferwagen und das Motorrad vor der Kollision rechtzeitig sehen konnte oder hätte sehen können, er somit ohne Beizug einer Hilfsperson von seinem Vorplatz hätte losfahren dürfen und der Unfall dadurch hätte vermieden werden können.