Es kam zu einer Kollision zwischen dem Motorrad des Privatklägers und dem Fahrzeug des Beschuldigten. Der Privatkläger erlitt durch den Zusammenstoss diverse schwere Verletzungen. Die Kollision ereignete sich auf einer Hauptstrasse ausserorts, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Es befand sich keine durchgezogene Sicherheitslinie auf der Strasse und der Beschuldigte war vortrittsbelastet. Zum Zeitpunkt der Kollision waren die Strassen- und Sichtverhältnisse gut, das Wetter schön und die Strasse trocken.