7. Unbestrittener Sachverhalt Der äussere Sachverhalt und damit der eigentliche Ablauf des Unfalls sind grundsätzlich unbestritten. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 15. Mai 2012 um ca. 6:45 Uhr mit seinem Fahrzeug seinen Vorplatz verlassen wollte und links in die Hauptstrasse in Richtung G.________ einbog. Zur gleichen Zeit fuhr der Privatkläger auf seinem Motorrad hinter einem Lieferwagen auf der Hauptstrasse von G.________ in Richtung H.________. Es kam zu einer Kollision zwischen dem Motorrad des Privatklägers und dem Fahrzeug des Beschuldigten.