erforderlich gemacht habe. Der Privatkläger sei in der Folge zu 100% vom 15.05.2012 bis 14.08.2012, zu 50% vom 15.08.2012 bis 31.12.2012, zu 30% vom 01.01.2013 bis 31.03.2013, zu 20% vom 01.04.2013 bis 30.04.2013 und zu 10% ab 01.05.2013 arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der schweren Knieverletzungen und der damit verbundenen ausgeprägten Schädigungen der Binnenstrukturen im Kniegelenk, sei eine normale Kniefunktion nicht mehr zu erwarten und der Privatkläger werde in rein körperlichen Berufen nicht mehr arbeitsfähig sein.