Der Privatkläger habe sich durch den Aufprall potentiell lebensgefährliche Verletzungen (stumpfes Abdominaltrauma mit verschiedenen Verletzungen der inneren Organe / Einreissen von Venen im Bereich des Dickdarms, Einblutungen in die Nebenniere links und Riss der linken Nierenarterie) zugezogen. Überdies habe er sich eine Luxation des Kniegelenks links