(Privatkläger) gesehen, welcher den Lieferwagen mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h überholt habe. Obschon sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger sofort eine Vollbremsung eingeleitet haben, sei der Privatkläger mit seinem Motorrad in das im Kollisionszeitpunkt bereits stillstehende Fahrzeug des Beschuldigten geprallt. Der Privatkläger habe sich durch den Aufprall potentiell lebensgefährliche Verletzungen (stumpfes Abdominaltrauma mit verschiedenen Verletzungen der inneren Organe / Einreissen von Venen im Bereich des Dickdarms, Einblutungen in die Nebenniere links und Riss der linken Nierenarterie) zugezogen.