Da der Beschuldigte weder sich nähernde Fahrzeuge gesehen noch solche gehört habe, habe er sich entschieden, in die Hauptstrasse einzufahren, obschon er habe wissen müssen, dass er sich ihm aus Richtung G.________ nähernde Fahrzeuge ohne Beizug einer Hilfsperson nicht rechtzeitig hätte sehen und diesen nicht mehr hätte ausweichen können. Als er das Manöver ausgeführt habe, habe er von unten einen Lieferwagen kommen sehen, dessen Lenker sich mit einer Geschwindigkeit von ca. 50-60 km/h genähert habe und der aufgrund des Manövers des Beschuldigten seine Fahrt habe verlangsamen müssen, um eine Kollision zu verhindern.