_ zu fahren. Er habe vor der Einmündung angehalten, geblinkt und habe sich mit Kontrollblicken vergewissert, ob sich Fahrzeuge nähern würden. Weil ihm bewusst gewesen sei, dass er möglicherweise sich aus Richtung G.________ nähernde Fahrzeuge aufgrund des eingeschränkten Sichtfeldes erst sehr spät wahrnehmen könne, habe er zusätzlich die Seitenscheibe nach unten gelassen, um zu hören, ob sich ein Fahrzeug nähern würde. Da der Beschuldigte weder sich nähernde Fahrzeuge gesehen noch solche gehört habe, habe er sich entschieden, in die Hauptstrasse einzufahren, obschon er habe wissen müssen, dass er sich ihm aus Richtung G.___