6. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 18.11.2013 (pag. 184 f.), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, er sei am 15. Mai 2012 ab seiner Hofzufahrt nach rechts [anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2014 vor Regionalgericht korrigiert, dass vorliegend links anstelle von rechts gemeint sei, pag. 229 und pag. 386] in die Hauptstrasse G.________ – H.________ eingebogen, auf der eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und kein Überholverbot gelte resp. keine Sicherheitslinie ausgezogen sei, um nach G.________ zu fahren.