5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Von der Kammer zu überprüfen sind der Vorwurf der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung, angeblich begangen am 15. Mai 2012 in E.________, die Kostenund Entschädigungsfolgen sowie die Zivilforderung des Privatklägers. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und des Privatklägers nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung