1. schuldig zu sprechen der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 15. Mai 2012 in E.________, z. N. von C.________. 2. zu verurteilen: 2.1 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen von Fr. 210.00, ausmachend total Fr. 3'150.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren. 2.2 zu einer Busse von Fr. 630.00 (unbedingt). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf 3 Tage festzusetzen. 2.3 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von Fr. 500.00 der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 21 VKD).