485). Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 496 f.). Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 begründete die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung (pag. 501 ff.). Der Privatkläger reichte am 29. Juli 2016 innert erstreckter Frist eine Berufungsbegründung ein (pag. 523 ff.). Der Beschuldigte nahm hierzu mit Eingabe vom 2. September 2016 Stellung (pag. 536 ff.). Mit Schreiben vom 14. September 2016 und 6. Oktober 2016 reichten die Generalstaatsanwaltschaft und der Privatkläger eine