458) reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 18. April 2016 form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein und beschränkte sie auf den Freispruch und dessen Folgen (pag. 470 f.). Der Privatkläger erklärte mit Eingabe vom 22. April 2016 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Freispruch wegen fahrlässiger Körperverletzung und die abgewiesene Zivilforderung (pag. 472 ff.). Der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, verzichtete mit Schreiben vom 18. Mai 2016 auf die Erklärung der Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 485).