III. erstinstanzliches Urteil). Schliesslich verfügte die Vorinstanz, dass C.________ eine Entschädigung ausgerichtet wird von CHF 3‘387.40 für die Ausübung seiner Verfahrensrechte für denjenigen Aufwand, welcher auf die Wiederholung der Hauptverhandlung infolge Wechsel der Verfahrensleitung zurückzuführen ist (pag. 418, Ziff. IV. erstinstanzliches Urteil).