Der Beschuldigte wurde freigesprochen von der Anschuldigung der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung, angeblich begangen am 15. Mai 2012 in E.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 12‘133.70 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten von total CHF 15‘347.85 an den Kanton Bern (pag. 417, Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). Die Zivilklage von C.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend: Privatkläger) wurde abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 418, Ziff. III. erstinstanzliches Urteil).