Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 119 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Juni 2017 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Staatsanwaltschaft/Berufungsführerin und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer Gegenstand fahrlässige schwere Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 19. November 2015 (PEN 2014 23) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................4 4. Anträge der Parteien .................................................................................................4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................5 6. Ausgangslage............................................................................................................5 7. Unbestrittener Sachverhalt........................................................................................6 8. Bestrittener Sachverhalt ............................................................................................6 9. Beweismittel ..............................................................................................................6 9.1. Objektive Beweismittel .....................................................................................6 9.1.1. Fotodossier / Dokumentation................................................................7 9.1.2. Verkehrstechnisches Gutachten...........................................................7 9.2. Übrige Beweismittel .........................................................................................8 10. Beurteilung durch die Vorinstanz ..............................................................................8 11. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft ...............................................................9 12. Vorbringen des Privatklägers ..................................................................................10 13. Vorbringen des Beschuldigten ................................................................................11 14. Beurteilung durch die Kammer................................................................................11 14.1 Geschwindigkeit des Lieferwagens vor dem Überholmanöver ......................11 14.2 Geschwindigkeit des Motorrades während des Überholmanövers ................12 14.3 Standort des Beschuldigten, als er auf die Strasse fuhr ................................12 14.4 Sicht des Lieferwagens und des Motorrades durch den Beschuldigten ........13 14.5 Abbremsen des Lieferwagens........................................................................14 14.6 Zeitdauer zur Strassenüberquerung ..............................................................15 14.7 Sichtweite bzw. Distanz bis zum Erblicken herannahender Fahrzeuge.........15 14.8 Ausreichen dieser Sichtweite zum Überqueren der Strasse..........................15 14.9 Verhalten des Privatklägers / Einstellungsverfügung vom 6.12.2012 ............18 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................19 15. Erwägungen der Vorinstanz ....................................................................................19 16. Fahrlässige schwere Körperverletzung ...................................................................20 16.1 Subsumtion ....................................................................................................21 16.1.1 Objektiver Tatbestand ........................................................................21 16.1.2 Subjektiver Tatbestand.......................................................................21 a) Sorgfaltspfichtverletzung................................................................21 b) Natürliche Kausalität ......................................................................23 c) Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts (Adäquanz) .........................23 16.2 Fazit ...............................................................................................................24 IV.Zivilpunkt .......................................................................................................................24 V. Kosten und Entschädigung ............................................................................................25 17. Verfahrenskosten ....................................................................................................25 18. Entschädigungen.....................................................................................................26 VI.Dispositiv ........................................................................................................................27 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 19. November 2015 wurde das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 15. Mai 2012 in E.________ infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 417, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Der Beschuldigte wurde freigesprochen von der Anschuldigung der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung, angeblich begangen am 15. Mai 2012 in E.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 12‘133.70 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der Ver- fahrenskosten von total CHF 15‘347.85 an den Kanton Bern (pag. 417, Ziff. II. erst- instanzliches Urteil). Die Zivilklage von C.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend: Privatkläger) wurde abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausge- schieden (pag. 418, Ziff. III. erstinstanzliches Urteil). Schliesslich verfügte die Vorinstanz, dass C.________ eine Entschädigung ausge- richtet wird von CHF 3‘387.40 für die Ausübung seiner Verfahrensrechte für denje- nigen Aufwand, welcher auf die Wiederholung der Hauptverhandlung infolge Wechsel der Verfahrensleitung zurückzuführen ist (pag. 418, Ziff. IV. erstinstanzli- ches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten der Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 422; pag. 430). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 4. April 2016 (pag. 458) reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 18. April 2016 form- und fristgerecht eine Beru- fungserklärung ein und beschränkte sie auf den Freispruch und dessen Folgen (pag. 470 f.). Der Privatkläger erklärte mit Eingabe vom 22. April 2016 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Freispruch wegen fahrlässiger Kör- perverletzung und die abgewiesene Zivilforderung (pag. 472 ff.). Der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, verzichtete mit Schreiben vom 18. Mai 2016 auf die Erklärung der Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 485). Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 wurde im Einverständnis der Parteien die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 496 f.). Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 begründete die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung (pag. 501 ff.). Der Privatkläger reichte am 29. Juli 2016 innert erstreckter Frist eine Berufungsbe- gründung ein (pag. 523 ff.). Der Beschuldigte nahm hierzu mit Eingabe vom 2. Sep- tember 2016 Stellung (pag. 536 ff.). Mit Schreiben vom 14. September 2016 und 6. Oktober 2016 reichten die Generalstaatsanwaltschaft und der Privatkläger eine 3 Replik ein (pag. 551 ff.; pag. 558 ff.), woraufhin der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. November 2016 duplizierte (pag. 572 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug des Be- schuldigten eingeholt (pag. 498). Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 wurde die Vertei- digung ersucht, aktuelle Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhält- nissen des Beschuldigten einzureichen (pag. 496 f.). Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 reichte die Verteidigung eine Kopie der Steuerveranlagung 2014 des Be- schuldigten ein (pag. 511 ff.). 4. Anträge der Parteien Der Generalstaatsanwalt F.________ stellte namens der Generalstaatsanwalt- schaft mit Berufungsbegründung vom 1. Juli 2016 folgende Anträge (pag. 502): A.________ sei 1. schuldig zu sprechen der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 15. Mai 2012 in E.________, z. N. von C.________. 2. zu verurteilen: 2.1 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen von Fr. 210.00, ausmachend total Fr. 3'150.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren. 2.2 zu einer Busse von Fr. 630.00 (unbedingt). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nicht- bezahlen sei auf 3 Tage festzusetzen. 2.3 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von Fr. 500.00 der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 21 VKD). Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete namens des Privatklägers fol- gende Anträge (pag. 524): 1. A.________ sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil von C.________, begangen am 15. Mai 2012 in E.________, schuldig zu sprechen. 2. Er sei zu verurteilen zu 2.1. einer angemessenen Strafe; 2.2. zur Übernahme der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 2.3. zur Entschädigung des Privatklägers für das erst- und oberinstanzliche Verfahren. 3. Die Zivilforderung des Privatklägers sei dem Grundsatze nach gutzuheissen und auf den Zivilweg zu verweisen. Fürsprecher B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten fol- gende Anträge (pag. 537): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 19. November 2015 sei – soweit nicht bereits in Rechtskraft erwachsen – zu bestätigen: Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen und die Zivilklage sei abzuweisen. 4 2. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staate zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss der noch einzureichenden Honorarnote zuzusprechen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Von der Kammer zu überprüfen sind der Vorwurf der fahrlässigen (schweren) Kör- perverletzung, angeblich begangen am 15. Mai 2012 in E.________, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Zivilforderung des Privatklägers. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und des Privatklägers nicht an das Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 18.11.2013 (pag. 184 f.), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, er sei am 15. Mai 2012 ab seiner Hofzufahrt nach rechts [anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2014 vor Regionalgericht korrigiert, dass vorliegend links anstelle von rechts ge- meint sei, pag. 229 und pag. 386] in die Hauptstrasse G.________ – H.________ eingebogen, auf der eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und kein Überholverbot gelte resp. keine Sicherheitslinie ausgezogen sei, um nach G.________ zu fahren. Er habe vor der Einmündung angehalten, geblinkt und habe sich mit Kontrollblicken vergewissert, ob sich Fahrzeuge nähern würden. Weil ihm bewusst gewesen sei, dass er möglicherweise sich aus Richtung G.________ nähernde Fahrzeuge aufgrund des eingeschränkten Sichtfeldes erst sehr spät wahrnehmen könne, habe er zusätzlich die Seitenscheibe nach unten gelassen, um zu hören, ob sich ein Fahrzeug nähern würde. Da der Beschuldigte weder sich nähernde Fahrzeuge gesehen noch solche gehört habe, habe er sich entschieden, in die Hauptstrasse einzufahren, obschon er habe wissen müssen, dass er sich ihm aus Richtung G.________ nähernde Fahrzeuge ohne Beizug einer Hilfsperson nicht rechtzeitig hätte sehen und diesen nicht mehr hätte ausweichen können. Als er das Manöver ausgeführt habe, habe er von unten einen Lieferwagen kommen sehen, dessen Lenker sich mit einer Geschwindigkeit von ca. 50-60 km/h genähert habe und der aufgrund des Manövers des Beschuldigten seine Fahrt habe verlang- samen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Gleichzeitig habe der Beschuldig- te den Motorradfahrer C.________ (Privatkläger) gesehen, welcher den Lieferwa- gen mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h überholt habe. Obschon sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger sofort eine Vollbremsung eingeleitet haben, sei der Privatkläger mit seinem Motorrad in das im Kollisionszeitpunkt bereits still- stehende Fahrzeug des Beschuldigten geprallt. Der Privatkläger habe sich durch den Aufprall potentiell lebensgefährliche Verletzungen (stumpfes Abdominaltrauma mit verschiedenen Verletzungen der inneren Organe / Einreissen von Venen im Be- reich des Dickdarms, Einblutungen in die Nebenniere links und Riss der linken Nie- renarterie) zugezogen. Überdies habe er sich eine Luxation des Kniegelenks links 5 (mit einer kurzstreckigen Einreissung der Kniearterie, Innen- und Aussenbandriss, Abriss des Kniekehlenmuskels sowie eine vordere und hintere Kreuzbandruptur links), ein Trümmerbruch des linken Handgelenks (distale mehrfragmentäre intraar- tikuläre Radiusfraktur links und Os metacarpale-Fraktur Digitus IV), Läsionen der Gehörgänge und Brüche der dritten und neunten Rippe links zugezogen, was meh- rere Operationen und eine Hospitalisation vom 15.05.2012 bis zum 31.05.2012 im I.________ (Spital) und vom 31.05.2012 bis zum 21.06.2012 in der Reha-Klinik J.________ erforderlich gemacht habe. Der Privatkläger sei in der Folge zu 100% vom 15.05.2012 bis 14.08.2012, zu 50% vom 15.08.2012 bis 31.12.2012, zu 30% vom 01.01.2013 bis 31.03.2013, zu 20% vom 01.04.2013 bis 30.04.2013 und zu 10% ab 01.05.2013 arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der schweren Knieverlet- zungen und der damit verbundenen ausgeprägten Schädigungen der Binnenstruk- turen im Kniegelenk, sei eine normale Kniefunktion nicht mehr zu erwarten und der Privatkläger werde in rein körperlichen Berufen nicht mehr arbeitsfähig sein. 7. Unbestrittener Sachverhalt Der äussere Sachverhalt und damit der eigentliche Ablauf des Unfalls sind grundsätzlich unbestritten. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 15. Mai 2012 um ca. 6:45 Uhr mit seinem Fahrzeug seinen Vorplatz verlassen wollte und links in die Hauptstrasse in Richtung G.________ einbog. Zur gleichen Zeit fuhr der Privatkläger auf seinem Motorrad hinter einem Lieferwagen auf der Hauptstrasse von G.________ in Richtung H.________. Es kam zu einer Kollision zwischen dem Motorrad des Privatklägers und dem Fahrzeug des Beschuldigten. Der Privatkläger erlitt durch den Zusammenstoss diverse schwere Verletzungen. Die Kollision ereignete sich auf einer Hauptstrasse ausserorts, wo eine Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h gilt. Es befand sich keine durchgezogene Sicherheitsli- nie auf der Strasse und der Beschuldigte war vortrittsbelastet. Zum Zeitpunkt der Kollision waren die Strassen- und Sichtverhältnisse gut, das Wetter schön und die Strasse trocken. 8. Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist insbesondere, inwiefern für den Beschuldigten voraussehbar und er- kennbar war, dass einerseits Fahrzeuge von links um die Kurve gefahren kommen und andererseits der Privatkläger in dieser Kurve den vor ihm fahrenden Lieferwa- gen überholen und es sodann zu einer Kollision kommen würde. Es geht dabei in erster Linie darum zu klären, ob der Beschuldigte den Lieferwagen und das Motor- rad vor der Kollision rechtzeitig sehen konnte oder hätte sehen können, er somit ohne Beizug einer Hilfsperson von seinem Vorplatz hätte losfahren dürfen und der Unfall dadurch hätte vermieden werden können. 9. Beweismittel 9.1 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen dem Gericht neben dem Fotodossier des unfall- technischen Dienstes der Kantonspolizei vom 4. Juli 2012 (pag. 12 ff.), ein ver- kehrstechnisches Gutachten vom 8. Mai 2015 (pag. 284 ff.) sowie das Ergän- 6 zungsgutachten vom 15. Oktober 2015 (pag. 377 ff.) und verschiedene Arztberichte der behandelnden Ärzte des Privatklägers vor (Bericht von Dr. med. K.________ vom 30. März 2013, pag. 62 f.; Bericht von Dr. med. L.________ und Dr. med. M.________ vom 24. April 2013, pag. 65 f.; Bericht des I.________ vom 21. Mai 2013, pag. 67). 9.1.1 Fotodossier / Dokumentation Im Fotodossier des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern finden sich diverse Aufnahmen sowie Kartenausschnitte, welche die Unfallstelle sowie die Un- fallendlage der Fahrzeuge des Beschuldigten und des Privatklägers am Unfalltag, dem 15. Mai 2012, aufzeigen (pag. 12 ff.). Der Unfalltechnische Dienst kam zum Ergebnis, dass die Sichtweite ab der Position des Beschuldigten vor der Ausfahrt vom Vorplatz 48 Meter betrage. Aufgrund dieser Sichtverhältnisse würden einem von der Einmündung nach links abbiegenden Fahrzeug, vom Erblicken eines na- henden Fahrzeuges, bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h, max. 3 Sekunden Zeit bleiben, sich in den Verkehr einzufügen resp. auf die Fahrspur in Richtung G.________ zu gelangen. Des Weiteren wurde das Motorrad des Privatklägers ei- ner technischen Zustandskontrolle unterzogen und festgehalten, dass das Motor- rad keine Mängel oder Defekte aufgewiesen habe, welche schon vor dem Unfall bestanden hätten oder zum Unfall geführt haben könnten. Schliesslich wurde fest- gehalten, dass anhand der Sichtverhältnisse in der unübersichtlichen Rechtskurve ein gefahrloses Überholmanöver nicht möglich sei. 9.1.2 Verkehrstechnische Gutachten Im Weiteren liegt der Kammer ein verkehrstechnisches Gutachten sowie ein Er- gänzungsgutachten vor (pag. 283 ff.; pag. 377 ff.). Das Gutachten geht von folgendem Geschehen aus (pag. 285): Am 15. Mai 2012 ereignete sich in E.________ in der N.________ (Strasse) ein Verkehrsunfall zwi- schen einem Motorrad und einem Fahrzeug der Marke O.________. Der Privatklä- ger fuhr mit dem Motorrad von G.________ Richtung H.________. Dabei schloss er auf einen Lieferwagen auf, welcher mit 50 km/h fuhr. Er überholte diesen Liefer- wagen. Der Beschuldigte fuhr zur gleichen Zeit mit seinem Fahrzeug von seinem Vorplatz bei der Liegenschaft N.________ (Strasse) los. Dabei kam es zur Kollision zwischen dem Motorrad und dem Fahrzeug des Beschuldigten. Die Unfallstelle wurde im Rahmen der Gutachtenserstellung besichtigt. Im Vorder- grund der Besichtigung stand die Messung der Anfahrbeschleunigung mit einem Fahrzeug der Marke O.________ sowie die Video- und fotografische Dokumentati- on der Sichtverhältnisse (pag. 287). Als objektive Merkmale hält das Gutachten zusammenfassend fest, dass auf der Fahrbahn Kratz- und Schleifspuren sowie Reifenspuren dokumentiert werden konn- ten, welche vom Motorrad stammen würden (pag. 291). Der Kollisionspunkt habe sich mittig der Fahrspur Richtung G.________ im Bereich zwischen der Endlage der Fahrzeuge und dem Ende der Kratz- und Schleifspuren befunden (pag 292). Die Kollisionsanalyse habe für das Motorrad eine Kollisionsgeschwindigkeit von 50 bis 55 km/h ergeben. Das Fahrzeug des Beschuldigten könne zum Zeitpunkt der 7 Kollision bereits stillgestanden haben oder noch mit bis zu 10 km/h gefahren sein (pag. 293). Zur Sichtbarkeit führt das Gutachten aus, dass diese aufgrund der Rechtskurve vor der Kollisionsstelle stark eingeschränkt sei. Von der Position aus, an welcher der Motorradfahrer das Überholmanöver begonnen hatte, habe er den Fahrbahnverlauf der Gegenfahrbahn 80 bis 85 m weit einsehen können. Die Sichtweite sei aus un- falltechnischer Sicht grundsätzlich zu gering, um ein mit 50 km/h fahrendes Fahr- zeug gefahrlos überholen zu können. Abgesehen von der Hofeinfahrt müsse auch mit einem entgegenkommenden Fahrzeug gerechnet werden. Die überschaubare Distanz sollte doppelt so lang sein, wie diejenige die fürs Überholen benötigt wer- de. Die Sichtweite müsse deshalb rund 180 m betragen, um ein risikofreies Über- holmanöver durchführen zu können (pag. 296). Es wird an dieser Stelle auf die Einstellungsverfügung betreffend den Privatkläger vom 6. Dezember 2013 verwie- sen (gestützt auf Art. 54 StGB, pag. 178 ff; vgl. Ziff. 14.9 hienach). Die Frage zur notwenigen Distanz, welche das Fahrzeug des Beschuldigten benötigt, um aus dem Stillstand vom Strassenrand (Fahrzeugfront) die Strasse bis zur Strassenmitte (Fahrzeugheck) zu überqueren, beantwortete das Gutachten mit 9 m. Mit einer Beschleunigung von 2 m/s2 bis 2.5 m/s2 würden 2.7 bis 3 Sekunden benötigt (pag. 301). Die Sichtweite bis zum Erblicken eines herannahenden Fahr- zeuges entspräche einer Strecke von 42 m, weshalb die Rückrechnung der prekol- lisionären Vorgänge zeige, dass der Beschuldigte den Lieferwagen mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gesehen haben könne (pag. 302). Schliesslich stellt das Gutachten auf Frage, wie viel Zeit dem Personenwagen des Beschuldigten vom Erblicken eines nahenden Fahrzeuges bleibe, um sich in den Verkehr einzufügen respektive auf die Fahrspur in Richtung G.________ zu gelan- gen, fest, dass bei 50 km/h 3.02, bei 60 km/h 2.52, bei 70 km/h 2.16 und bei 80 km/h 1.89 Sekunden benötigt würden. 9.2 Übrige Beweismittel Auf eine Zusammenfassung der übrigen objektive Beweismittel, der Aussagen des Beschuldigten, der Aussagen des Privatklägers sowie von P.________ und Q.________ wird verzichtet. Die Vorinstanz hat die übrigen objektiven Beweismittel und die Aussagen ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 437 ff., S. 5 ff. der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder prä- zisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen die- se im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 10. Beurteilung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass der Lieferwagen kurz vor Beginn des Überholmanövers mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h und das Motorrad während des Überholmanövers respektive im Reaktionszeitpunkt, bevor der Privat- kläger wegen dem Beschuldigten abbremsen musste, mit 72 bis 76 km/h gefahren sei (pag. 443). Für die Vorinstanz ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte mit sei- nem Personenwagen auf den äussersten Rand des Vorplatzes bei der Grasnarbe gefahren sei, die Fensterscheibe vor dem Losfahren heruntergelassen und im Mo- 8 ment des Losfahrens keine entgegenkommenden Fahrzeuge gesehen habe (pag. 444 f.). Des Weiteren verneinte die Vorinstanz die Frage, ob P.________, welcher den Lieferwagen lenkte, aufgrund des Fahrmanövers des Beschuldigten habe abbremsen müssen. Sie kam zum Schluss, dass er wegen des Bremsmanö- vers des Motorradfahrers resp. demjenigen des Beschuldigten, welches dieser auf- grund des aufgetauchten Motorradfahrers habe machen müssen, gebremst habe bzw. zumindest vom Gaspedal gehen musste (pag. 445 f.). Weiter ging sie davon aus, dass 2.7 Sekunden benötigt würden, um die Distanz von 9 m bis zur Stras- senmitte (Fahrzeugheck) zurück zu legen. Die Sicht vom Ausgangspunkt des Per- sonenwagens nach links bis zum Erblicken eines nahenden Fahrzeuges betrage 42 m (pag. 446). Daneben befasste sich die Vorinstanz mit der Frage, wieviel Zeit dem Personenwagen des Beschuldigten bleibe, um vom Erblicken eines heranna- henden Fahrzeuges mit verschiedenen Geschwindigkeiten gerechnet, auf die Fahrspur in Richtung G.________ zu gelangen. Die Vorinstanz geht davon aus, dass dem Beschuldigten die 3.02 Sekunden zum Überqueren der Strasse bei ei- nem herannahenden Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gut gereicht haben. Selbst wenn das heranfahrende Fahrzeug schneller gefahren wäre, wäre es dem Beschuldigten noch möglich gewesen, die Strasse zu überqueren, da er be- reits losgefahren sei, als er das herannahende Fahrzeug erblickte. Bei einer Ge- schwindigkeit eines herannahenden Fahrzeugs von 70 km/h und etwas darüber wäre es gerade noch möglich gewesen, die Strasse zu überqueren. Hingegen stel- le sich diese Frage bei 80 km/h nicht, da dies eine unübliche Fahrweise darstelle und ein Fahrzeug somit kaum mit 80 km/h herannahen könne (pag. 446 f.). Schliesslich setzte sich die Vorinstanz mit dem Verhalten des Privatklägers ausein- ander und gelangt zum Schluss, dass es sich bei der Stelle, wo der Privatkläger zum Überholen angesetzt habe, um eine unübersichtliche Stelle gehandelt habe und die Sichtweite zu gering gewesen sei, um als Motorradfahrer ein entsprechen- des Überholmanöver zu starten und ein mit 50 km/h fahrendes Fahrzeug dort nicht hätte überholt werden dürfen (pag. 448). 11. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der Berufungsbegründung vom 1. Juli 2016 (pag. 501 ff.) vor, es sei erstellt, dass der Privatkläger mit seinem Mo- torrad mit einer zulässigen Geschwindigkeit von ca. 72 bis 76 km/h einen mit ca. 50 bis 60 km/h fahrenden Lieferwagen überholt habe. Aus den Ausführungen der Vor- instanz ergebe sich, dass der Beschuldigte die Strecke mehrmals täglich gefahren sei und die Verkehrslage gekannt habe. Aus seinem Verhalten lasse sich ableiten, dass er aufgrund des heruntergelassenen Fensters und des selber versuchsweise hingestellten Spiegels tatsächlich mit gefährlichen Situationen gerechnet habe. Schliesslich gehe aus den Akten hervor, dass die Ausfahrt zwischenzeitlich verlegt worden sei. Der Beschuldigte hätte sich demnach nicht so in den Verkehr einfügen dürfen, wie er es getan habe. Vielmehr sei eine Hilfsperson beizuziehen gewesen. In ihrer Replik vom 14. September 2016 (pag. 551 ff.) ergänzte die Generalstaats- anwaltschaft, dass durch das Herunterlassen der Scheibe nicht jedes Fahrzeug wahrgenommen werden könne (z.B. Hybridfahrzeug). Die Ausführungen der Vorin- 9 stanz, wonach eine Kurvenfahrt mit 80 km/h aufgrund der Querschnittsbeschleuni- gung unüblich sei, bedeute nicht, dass eine Kurvenfahrt mit 80 km/h unmöglich sei. Wäre es eine besonders gefährliche Kurve, wäre sie mit einer reduzierten Höchst- geschwindigkeit beschildert worden. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es sich beim oberen Vorplatz des Beschuldigten nicht um eine unübersichtliche Stelle gehandelt habe, greife zu kurz. 12. Vorbringen des Privatklägers Der Privatkläger weist in seiner Berufungsbegründung vom 29. Juli 2016 (pag. 523 ff.) darauf hin, dass bei einer Fahrgeschwindigkeit eines herannahenden Fahr- zeugs von 50 km/h 3,02 Sekunden Zeit blieben, bis das herannahende Fahrzeug den Kollisionsort erreiche. Der Beschuldigte benötige im besten Fall 2,7 Sekunden, um die rechte Fahrbahn der Hauptstrasse zu überqueren. Daraus folge, dass sich die Fahrzeuge im ungünstigsten Fall um 0,32 Sekunden verfehlen würden und die- se Zeitspanne einem Abstand von 4,4 Metern entspreche. Käme ein etwas schnel- ler fahrendes Fahrzeug oder ein Motorrad entgegen, verkürze sich diese Zeitspan- ne und damit der Abstand noch mehr. Ein Unfall sei nicht mehr zu vermeiden. Des Weiteren sei die Sichtweite zu gering, um gefahrenlos links einzubiegen. Zudem könne sich der Beschuldigte nicht darauf verlassen, immer optimal beschleunigen zu können, um über die Fahrbahnhälfte zu fahren. Die Argumentation der Vorin- stanz, wonach der Beschuldigte einen zeitlichen Vorsprung gehabt habe, verkenne den Schutzgedanken des Vortrittsrechts völlig. Der Beschuldigte dürfe nicht auf diesen zeitlichen Vorsprung vertrauen. Einbiegen dürfe nur, wer aufgrund der Sichtverhältnisse gefahrenloses Einbiegen sicherstellen könne. Schliesslich sei nicht haltbar, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Beschuldigte den her- annahenden Lieferwagen nicht gesehen habe. P.________ führe in seinen Befra- gungen aus, dass er den Personenwagen des Beschuldigten erstmals gesehen habe, als dieser noch gestanden sei. Seine Beifahrerin habe den Personenwagen des Beschuldigten erst wahrgenommen, als dieser vor ihrem Auto gewesen sei. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, indem sie auf die Aussagen der Beifahrerin abstelle, weil diese näher am Geschehenen gewesen sei, sei willkürlich. Zu seinem eigenen Verhalten bringt der Privatkläger vor, es sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Lieferwagen nur mit 40 km/h um die Kurve gefahren sei. Dank des Beschleunigungsvermögens des Motorrads sei dort allenfalls mit kurzzei- tiger Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ein Überholmanöver möglich. Zumal keine Sicherheitslinie oder ein Überholverbot an der Unfallstelle bestehe. Primäre Unfallursache sei das Einbiegemanöver des Beschuldigten. Das Verhalten des Berufungsführers sei keinesfalls geeignet, dieses Fehlverhalten in den Hintergrund rücken zu lassen. In seiner Replik vom 6. Oktober 2016 (pag. 558 ff.) ergänzt der Privatkläger, es sei alleine dem Zufall überlassen, ob der Beschuldigte rechtzeitig vor einem heranna- henden Verkehrsteilnehmer losfahre. Aufgrund der Sichtverhältnisse könne er dies weder beurteilen noch einschätzen. 10 13. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten führt anlässlich der Stellungnahme vom 2. September 2016 (pag. 536 ff.) aus, dass der Beschuldigte in den letzten zwei bis drei Jahren vor dem Ereignis täglich zweimal vom Platz gefahren sei und es nie ei- ne brenzlige Situation gegeben habe. Eine Hilfsperson habe er, ausser beim Ein- biegemanöver mit dem Lastwagen, nie beigezogen. Die Sicht nach links reiche gut und er habe nie Probleme gehabt. Schliesslich könne auch dem verkehrstechni- schen Gutachten nicht entnommen werden, dass das vom Beschuldigten vorge- nommene Manöver nicht ohne Beizug einer Hilfsperson durchgeführt werden kön- ne. Aufgrund mathematischer Berechnungen kommt die Verteidigung des Beschul- digten zum Schluss, dass der Überholweg des Motorradfahrers nicht ausgereicht habe, da ihm lediglich 80 Meter zur Verfügung gestanden seien. Er habe es dem Zufall überlassen, ob es zu einer Kollision mit dem Gegenverkehr komme oder nicht. Schliesslich werde im Gutachten bestätigt, dass der Beschuldigte weder den Lieferwagen noch den ihn überholenden Motorradfahrer im Zeitpunkt des Losfah- rens gesehen habe. Des Weiteren sprechen die Schätzungen von P.________ und des Beschuldigten dagegen, dass der Lieferwagen nur mit 40 km/h gefahren sei. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass P.________ den Beschuldigten be- reits erblickte als dieser noch gestanden habe und der Lieferwagen mit 45 km/h ge- fahren sei, hätte eine Kollision räumlich und zeitlich nicht vermieden werden kön- nen. Bei 40 km/h hätte P.________, um eine Kollision zu vermeiden, gemäss Gut- achten eine Vollbremsung tätigen müssen. Dies habe er aber zugegebener- und erwiesenermassen nicht getan. In ihrer Duplik vom 4. November 2016 (pag. 572 ff.) führt die Verteidigung aus, dass aus dem Umstand, dass an dem Ort, wo der Privatkläger sein Überholmanö- ver einleitete, weder ein Überholverbot noch eine Sicherheitslinie vorhanden sei, lasse sich nicht ableiten, dass vor bzw. in dieser Kurve überholt werden dürfe und schon gar nicht, dass in dieser Kurve gefahrenlos überholt werden könne. 14. Beurteilung durch die Kammer Sowohl die Vorinstanz als auch das verkehrstechnische Gutachten befassten sich mit diversen Fragen zum Geschehensablauf. Zu den relevanten Umständen ist Folgendes zu bemerken: 14.1 Geschwindigkeit des Lieferwagens vor dem Überholmanöver Der Privatkläger gibt bei der Polizei an, der Lieferwagen vor ihm sei zwischen 50 und 60 km/h in der Kurve gefahren (pag. 7). Diese Aussagen bestätigt er anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2014, wonach der Lieferwagen vor ihm in der Kurve 50 km/h gefahren sei (pag. 237; pag. 393). Diese Angaben decken sich mit den Aussagen von P.________, der den Lieferwagen gefahren ist. Dieser gibt an, er könne es nicht genau sagen, vielleicht seien es 50 km/h gewesen. Mehr würden mit dem Lieferwagen nicht drin liegen (pag. 50). Auch er bestätigt seine Angaben anlässlich der Hauptverhandlung und führt aus, dass er nach der scharfen Links- kurve vielleicht 50 km/h gefahren sei, als er beschleunigt habe. In der Kurve habe er bestimmt nicht 50 km/h gehabt, das gehe nicht mit dem Bus (pag. 242; 11 pag. 398). Seine Freundin Q.________ schätzt die gefahrene Geschwindigkeit ebenfalls auf zwischen 50 und 60 km/h, schneller sicher nicht (pag. 54). Diese An- gaben sind konstant und decken sich, weshalb grundsätzlich von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h ausgegangen werden kann. Bei den Angaben des Privatklägers und der Zeugin Q.________, welche den Lieferwagen beide nicht gefahren sind, handelt es sich um eine reine Schätzung der gefahrenen Geschwin- digkeit. Der Zeuge P.________ ist den Lieferwagen gefahren und kennt das Fahr- zeug, weshalb er die Geschwindigkeit tendenziell besser einschätzen kann. Er geht davon aus, dass er 50 km/h gefahren sei, weil der Lieferwagen in dieser Situation nicht mehr schaffe. Es ist daher in erster Linie auf die Aussagen von P.________ abzustellen und von einer gefahrenen Geschwindigkeit des Lieferwagens von 50 km/h auszugehen. 14.2 Geschwindigkeit des Motorrades während des Überholmanövers Der Privatkläger gibt konstant an, er habe nicht auf den Tacho schauen können, er sei aber sicher nicht schneller als 80 km/h gefahren (pag. 7; pag. 42; pag. 238 und pag. 393). Das verkehrstechnische Gutachten hat sich ebenfalls mit dieser Frage auseinander gesetzt und kommt aufgrund von Rückrechnungen zum Ergebnis, dass die Geschwindigkeit des Motorrades im Reaktionszeitpunkt zwischen 72 und 76 km/h betragen habe (pag. 301). Es bestehen keine ersichtlichen Gründe, an den Berechnungen des Gutachtens zu zweifeln, weshalb darauf abzustellen ist. 14.3 Standort des Beschuldigten, als er auf die Strasse fuhr Der Beschuldigte gibt bei der Polizei an, er sei auf die obere Hälfte seines Vorplat- zes gefahren, um von seinem Domizil loszufahren (pag. 9). Bei der polizeilichen Einvernahme führt er aus, dass er nicht vom Hausplatz, sondern weiter oben auf die Strasse gefahren sei (pag. 45). Auf Vorhalt des Fotos Nr. 7 (pag. 22) der Foto- dokumentation des unfalltechnischen Dienst (UTD) bestätigt er, dass die blau ein- gezeichnete Linie seinem Standort bei der Wegfahrt entspreche. Er präzisiert, dass sich seine rechte Fahrzeugseite beim dortigen Grasstreifen respektive auf dem Gras befunden habe (pag. 45). Diese Angaben bestätigt er auch in späteren Ein- vernahmen und verweist jeweils auf das Foto Nr. 7, welches seinen Standort am Besten veranschauliche. Seine Aussagen sind konstant und frei von Wider- sprüchen. Das verkehrstechnische Gutachten bestätigt diese Aussagen, indem ausgeführt wird, wäre das Fahrzeug des Beschuldigten weiter unten vom Vorplatz losgefahren, hätte er viel stärker beschleunigen müssen, um zum gegebenen Kolli- sionszeitpunkt am Kollisionsort zu sein. Die Beschleunigungswerte seien mit Hilfe von Messungen mit einem typgleichen Fahrzeug gemessen worden. Die blaue Li- nie könne durchaus dem Ausgangsort und der Fahrlinie des Fahrzeugs entspre- chen (pag. 301, Antwort auf Frage 3.5). Die Kammer stellt deshalb auf die Aussa- gen des Beschuldigten und die Ausführungen des Gutachtens ab und geht davon aus, dass der Beschuldigte bis an den äusseren Rand zur Grasnarbe seines Vor- platzes gefahren und anschliessend, wie auf Bild Nr. 7 dargestellt, entlang der blau gestrichelten Linie in Richtung G.________ losgefahren ist. Der Beschuldigte führt weiter aus, er habe vor dem Losfahren links geblinkt und als er nichts gesehen habe, sei er losgefahren (pag. 9). Er sei mit seinem Fahrzeug 12 etwas bergwärts gefahren und habe das Fahrzeug quer zur Strasse gestellt. Er ha- be angehalten und die Fensterscheibe heruntergelassen, um zu hören, ob sich ein Motorrad nähere. Autos könne er so nicht hören. Die Sicht nach oben (rechts) sei gut gewesen und es habe sich kein Auto genähert. Deshalb habe er nach unten (links) geschaut und von dort habe sich ebenfalls kein Fahrzeug genähert, deshalb sei er losgefahren (pag. 45). Er öffne die Fensterscheibe noch heute, bevor er los- fahre. Eine konkrete gefährliche Situation sei aber nicht der Grund, weshalb er dies mache (pag. 193). Die Fensterscheibe lasse sich per Knopf elektronisch betätigen (pag. 46). Auf Foto Nr. 15 (pag. 30) ist ersichtlich, dass das Fenster in der Unfal- lendlage geschlossen war. Der Beschuldigte führt aus, dass er sein Fenster jeweils per Knopfdruck schliesse, wenn er sich in den Verkehr eingefügt habe. Er gehe da- von aus, dass das Fenster im Unfallzeitpunkt noch geöffnet gewesen sei (pag. 46). Der Beschuldigte sagt in sämtlichen Punkten konstant und ohne Widersprüche aus. Er beschreibt die Abläufe sehr detailliert, indem er bspw. ausführt, wo genau er ge- standen habe (Grasnarbe), dass er geblinkt habe oder zuerst das Motorrad und dann den Lieferwagen gesehen habe. Die Schilderungen des Unfallhergangs sind logisch und konsistent. Der Beschuldigte führt aus, er fahre die Strecke mehrmals täglich und das bereits seit Jahren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um einen routinierten Ablauf handelt und auch das Fenster öffnen und schliessen Teil dieser Routine darstellt. Auch wenn aus der Fotodokumentation eindeutig her- vorgeht, dass das Fenster geschlossen ist, sind keine gegenteiligen Anzeichen er- sichtlich, den Ausführungen des Beschuldigten nicht zu glauben. Es ist daher be- weismässig, zumindest in dubio pro reo, davon auszugehen, dass er das Fenster wie üblich geöffnet und im Zeitpunkt des Losfahrens per Knopfdruck wieder ge- schlossen hat. Die Frage des geöffneten Fensters spielt bei der (Gesamt- )Beurteilung allerdings keine zentrale Rolle. 14.4 Sicht des Lieferwagens und des Motorrades durch den Beschuldigten Der Beschuldigte verneint konstant, dass er den Lieferwagen oder das Motorrad zum Zeitpunkt des Losfahrens gesehen habe. Er gibt an, dass sich keine Fahrzeu- ge näherten, als er losgefahren sei. Er sei praktisch schon drüben auf seiner Fahr- spur gewesen, als er zuerst das Motorrad und erst dann den Lieferwagen gesehen habe (pag. 9; pag. 45; 190; pag. 232; pag. 389). Das verkehrstechnische Gutach- ten bestätigt diese Aussagen, indem die Rückrechnung der prekollisionären Vor- gänge zeige, dass der Beschuldigte den Lieferwagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gesehen haben könne, als er losgefahren sei (pag. 302). Daraus folgt, dass er auch das Motorrad nicht gesehen haben könne, welches sich zu diesem Zeitpunkt noch hinter oder allenfalls neben dem Lieferwagen befunden haben muss, da der Privatkläger angibt, er habe ganz klar vor der rechten Stütz- mauer mit dem Überholmanöver begonnen (pag. 237). Der Beschuldigte bestätigt auf Frage immer wieder, dass er zuerst das Motorrad und dann den Lieferwagen gesehen habe. Der Privatkläger führt aus, er habe den Beschuldigten gesehen, als er auf der gleichen Höhe wie der Lieferwagen, also auf der Fahrerhöhe, gewesen sei (pag. 41; pag. 236). Bereits das Gutachten bestätigt, dass der Beschuldigte den Lieferwagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gesehen haben könne, als er losfuhr. Daraus folgt, dass er sich bereits auf der Fahrspur befunden haben muss, als er die beiden Fahrzeuge erblickte. Doch auch die Aussagen des 13 Beschuldigten, wonach er zuerst das Motorrad und anschliessend den Lieferwagen erblickte sprechen dafür. Bevor der Beschuldigte losfuhr, blickte er nach unten (links), um sich zu vergewissern, dass sich kein Fahrzeug näherte. Als er sich ent- schied loszufahren, konzentrierte er sich schliesslich auf seine Fahrspur, damit er sich dort sachgerecht einspuren konnte. Es ist deshalb durchaus nachvollziehbar, dass er zuerst den Motorradfahrer, welcher sich auf seiner Fahrspur befand, er- blickte und erst dann den korrekt auf der anderen Fahrspur fahrenden Lieferwagen. Die Kammer stellt deshalb sowohl auf die Aussagen des Beschuldigten als auch auf die Ergebnisse des verkehrstechnischen Gutachtens ab und geht einerseits davon aus, dass der Beschuldigte weder den Lieferwagen noch das Motorrad se- hen konnte, als er losfuhr und er sich andererseits beim Erblicken der beiden Fahr- zeuge bereits auf der Strasse und praktisch auf seiner Fahrspur befand. 14.5 Abbremsen des Lieferwagens Der Beschuldigte erklärt bei der polizeilichen Einvernahme, dass er sich ja schon auf seiner Fahrspur befunden habe, als er den Motorradfahrer gesehen habe und deshalb nicht sagen könne, wie der Lieferwagenfahrer reagiert habe (pag. 46). Bei der Staatsanwaltschaft ergänzt er, wenn er wegen des Motorradfahrers nicht hätte bremsen müssen, hätte er den Lieferwagen in keiner Weise behindert (pag. 191). Vielleicht habe dieser vom Gaspedal gemusst, da er selbst gebremst habe (pag. 232). Zu Beginn gibt P.________ an, er habe etwas verlangsamt, um dem Beschuldigten die Einfahrt zu ermöglichen (pag. 11). Bei der polizeilichen Einver- nahme schildert er dagegen, der Beschuldigte sei im vor „d’Schnurre“ gefahren, wobei er in der gleichen Einvernahme einräumt, er habe zumindest vom Gaspedal gemusst. Ob er gebremst habe, wisse er nicht mehr (pag. 50). An der Hauptver- handlung verweist P.________ wiederum auf seine ersten Aussagen bei der Poli- zei (pag. 11), das werde wohl die genaueste Aussage sein. Das sei gerade frisch gewesen (pag. 399). Q.________ legt dar, dass nicht mehr viel Platz zwischen den Fahrzeugen gewesen sei (pag. 54). Gemäss den Aussagen des Privatklägers habe der Lieferwagen gebremst oder verlangsamt, jedoch erst als er selbst sein Brems- manöver eingeleitet habe (pag. 42). Wäre der Beschuldigte dem Lieferwagen vor „d’Schnurre“ gefahren oder hätte zwi- schen den beiden Fahrzeugen nur noch wenig Abstand bestanden, so hätte dieser mit Sicherheit abbremsen müssen. Dies wird aber von keiner der Parteien vorge- bracht. Im Gegenteil, der Beschuldigte führt aus, er habe den Lieferwagen nicht behindert, auch der Privatkläger gibt an, P.________ habe aufgrund seines Bremsmanövers vom Gas gemusst. Die Aussagen von P.________ sind am we- nigsten konstant und die Bandbreite seiner Aussagen, ob er nur verlangsamt habe, der Beschuldigte ihm vor „d’Schnurre“ gefahren sei und er sich schliesslich nicht mehr habe erinnern können, ist am grössten. Die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers decken sich insofern, als dass beide davon ausgehen, dass der Lieferwagen aufgrund des von beiden Parteien eingeleiteten Bremsmanövers we- gen der bevorstehenden Kollision gebremst habe. Mit der Vorinstanz ist beweis- mässig davon auszugehen, dass der Lieferwagen nicht wegen des wegfahrenden Personenwagen des Beschuldigten hat abbremsen müssen, sondern wegen des (Brems-)Manövers des Motorradfahrers resp. demjenigen des Beschuldigten, wel- 14 ches dieser aufgrund des auftauchenden Motorradfahrers hat machen müssen (pag. 445 f., S. 13 f. des erstinstanzlichen Urteils). 14.6 Zeitdauer zur Strassenüberquerung Die notwendige Fahrdistanz, um die Strasse aus dem Stillstand gemäss Foto Nr. 7 (pag. 22) entlang der gestrichelten Linie vom Strassenrand (Fahrzeugfront) bis zur Strassenmitte (Fahrzeugheck) zu überqueren, legte das Gutachten auf 9 Meter fest (pag. 301). Mit einer Beschleunigung vom 2 m/s2 bis 2.5 m/s2 würden 2.7 bis 3 Se- kunden benötigt. Je tiefer die Beschleunigung, desto länger dauere der Vorgang und umgekehrt (pag. 301). Der Beschuldigte bringt vor, dass er keine 3 Sekunden brauche, um aus seiner Ho- fausfahrt loszufahren und sich in den Verkehr einzufügen. Er fahre einen Automat, da könne er Gas geben und es gehe gleich los. Er habe keine Verzögerung von der Kupplung oder Ähnlichem gehabt (pag. 232). Er könne nicht einschätzen, wie- viel Zeit er zum Überqueren der Strasse gebraucht habe, er sei aber sicher rasant gefahren und habe schon etwas Schub gegeben. Die Zeiten von 2.7 oder 3 Sekun- den würden wahrscheinlich auch auf ihn zutreffen, vielleicht sei er aber auch schneller gewesen (pag. 389). Der Zeuge P.________ bestätigt diese Angaben, wonach der Beschuldigte Gas gegeben habe und zügig vom Vorplatz wegfahren müsse. Nicht dass er einen „Schwarzen“ habe liegen lassen, aber er sei eher schnell gewesen (pag. 50). Der Beschuldigte hat zu jeder einzelnen von der Kammer zu beurteilenden Frage konstante und sachdienliche Aussagen gemacht, welche – wo möglich – vom Gut- achten bestätigt wurden. Da seine Aussagen sowohl vom Gutachten als auch von den Aussagen des Zeugen P.________ bestätigt werden, ist auch hier dem Be- schuldigten zu folgen und davon auszugehen, dass er schnell und ohne jede Ver- zögerungen vom Vorplatz losgefahren ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist aufgrund der Aussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte höchstens 2.7 Sekunden zum Losfahren gebraucht hat (pag. 446, S. 14 des erstinstanzlichen Urteils). Die Kammer schliesst sich dem Ergebnis der Vorinstanz an und nimmt ei- ne Zeitdauer von höchstens 2.7 Sekunden an, welche der Beschuldigte benötigte, um die besagte Fahrdistanz von 9 Metern zurückzulegen. 14.7 Sichtweite bzw. Distanz bis zum Erblicken herannahender Fahrzeuge Das verkehrstechnische Gutachten befasste sich mit dieser Frage (pag. 302, Frage 3.8). Ein sich von G.________ näherndes Fahrzeug könne der Fahrzeug-Lenker in einer Entfernung von rund 44 Metern erblicken (Luftlinie). Dies entspreche einer Strecke von 42 Metern auf der Fahrspur Richtung H.________. Die Distanz könne leicht variieren, je nach seitlicher Position des sich annähernden Fahrzeugs auf der Fahrspur und der Höhe des Fahrzeugs. Die Kammer sieht auch hier keinen Grund vom Gutachten abzuweichen und stützt darauf ab. 14.8 Ausreichen dieser Sichtweite zum Überqueren der Strasse Das Gutachten setzte sich mit der Frage auseinander, wie viel Zeit dem Personen- wagen des Beschuldigten vom Erblicken eines herannahenden Fahrzeuges je nach Geschwindigkeit dieses Fahrzeugs bleibe, um sich in den Verkehr einzugliedern 15 resp. auf die Fahrspur in Richtung G.________ zu gelangen (pag. 302, Frage 3.7). Für diese Berechnung wurde von einer Sichtweite von 42 Metern ausgegangen, welche beweiswürdigend ebenfalls als erstellt gilt. Das Gutachten gelangt zu folgenden Ergebnissen: a) 50 km/h: Benötigte Zeit: 3.02 Sekunden b) 60 km/h: Benötigte Zeit: 2.52 Sekunden c) 70 km/h : Benötigte Zeit: 2.16 Sekunden d) 80 km/h: Benötigte Zeit: 1.89 Sekunden Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind die berechneten Zeiten im Gutachten aus dem Stillstand gerechnet. Beweiswürdigend geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte 2.7 Sekunden benötigt, um eine Strecke von 9 Metern zurück zu legen und die Strasse zu überqueren (vgl. Ziffer 14.6). Fährt das herannahende Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h, sind die seitens des Gutachtens berechneten 3.02 Sekunden ausreichend für den Beschuldigten, um von seinem Hof Richtung G.________ los zufahren und die Strassenhälfte zu überqueren. Die berechneten Zeiten für Tempi über 60 km/h liegen hingegen allesamt unter den benötigten 2.7 Sekunden. Daraus folgt, dass es diesfalls einem Fahrzeuglenker – bei der vorliegenden Ausfahrts- und Strassenkonstellation - nicht möglich ist, die Hofausfahrt zu verlassen und sich ohne Kollisionsgefahr linksabbiegend in den Verkehr einzugliedern. Dies gilt für die Annahme, dass der Fahrzeuglenker bei den berechneten Zeiten still steht und erst im Zeitpunkt des Auftauchens bzw. des mög- lichen Erblickens der herannahenden Fahrzeuge los fährt. Nähert sich das Fahr- zeug mit 60 km/h würde er aus dem Stand hierfür 2.52 Sekunden benötigen. Der Beschuldigte betont, er habe nach rechts und links geschaut und als er keine her- annahenden Fahrzeuge gesehen und gehört habe, habe er sich entschieden loszu- fahren. Erst als er praktisch auf seiner Fahrspur Richtung G.________ gewesen sei, habe er das Motorrad und schliesslich den Lieferwagen gesehen. Das Gutach- ten bestätigt, dass der Beschuldigte die herannahenden Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Losfahrens nicht gesehen hat (vgl. Ziffer 14.4 hievor). Daraus folgt, dass der Beschuldigte nahezu die Hälfte der Fahrspur bereits überquert haben muss, als er ein herannahendes Fahrzeug erblickte. Die durch das Gutachten getätigten Be- rechnungen sind insoweit zu relativieren, als dass der Beschuldigte in jedem Fall von einem zeitlichen Vorsprung profitierte. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es dem Beschuldigten aufgrund seines zeitlichen Vorsprungs bzw. da er sich be- reits auf der Strasse befand, als er den Lieferwagen und das Motorrad erblickte, auch bei einem mit 60 km/h oder 70 km/h fahrenden Fahrzeug gereicht hätte, die Strasse unfallfrei zu überqueren. 16 Die benötigte Zeit bei einem mit 80 km/h herannahenden Fahrzeug beträgt 1.89 Sekunden (pag. 302). Der Beschuldigte schildert, dass er „auf seiner Fahr- bahn“ (pag. 45; pag. 190) bzw. „praktisch schon drüben“ (pag. 232; pag. 389) ge- wesen sei, als er den Lieferwagen und das Motorrad gesehen habe. Es ist unbe- stritten, dass 1.89 Sekunden nicht ausgereicht hätten, wenn sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug noch auf der Hofausfahrt im Stillstand befunden hätte. Er war vorliegend aber bereits losgefahren und hatte daher einen zeitlichen Vorsprung. Der Beschuldigte sagt während allen Einvernahmen konstant und glaubwürdig aus, weshalb die Kammer auch hier auf seine Aussagen abstellt. Beweismässig ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits einen Teil der Strecke zurückgelegt hat, als die herannahenden Fahrzeuge in sein Blick- feld kamen und der Beschuldigte praktisch schon auf der nach G.________ führenden Strassenhälfte war. Es handelt sich hier jedoch weitgehend um eine hy- pothetische Frage, da im verkehrstechnischen Gutachten angemerkt wird, dass der fragliche Kurvenradius der Fahrbahn Richtung H.________ im besten Fall bei 66 Metern liegt. Eine Kurvenfahrt mit 80 km/h und diesem Radius würde eine Querbeschleunigung von 7.5 m/s2 erfordern. Eine solche Fahrweise sei im Stras- senverkehr unüblich, da die Haftgrenze nahezu erreicht werde (pag. 302). Im Er- gänzungsgutachten vom 15. Oktober 2015 wird erklärt, dass der Kurvenradius der Rechtskurve vor dem Kollisionspunkt je nach Fahrlinie 65 bis 70 Meter betrage. Bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h würde dies für den Motorradfahrer eine Schräg- lage von mindestens 50° bedeuten und dies bei einer Querbeschleunigung von 6 m/s2. Bei 90 km/h wären es mindestens 56° und bei 100 km/h mindestens 61.5°. Im Ergänzungsgutachten werden unter anderem die Distanzen berechnet, welche der Motorradfahrer bei einer Geschwindigkeit von 80, 90 und 100 km/h bis zum Wiedereinschwenken auf die rechte Fahrbahnhälfte benötigt hätte. Es führt aus, dass diese berechneten Werte nur theoretische Werte und aus fahrdynamischer Sicht nicht realistisch seien, da die Rechtskurve von einem Normalfahrer nicht mit diesen Geschwindigkeiten befahren werden könne. Gemäss Fachliteratur würden Fahrer mit zwei- bis dreijähriger Fahrpraxis Schräglagen bis 25° sicher beherr- schen. Schräglagen von 40° und mehr seien nur noch von sehr versierten Fahrern und Testfahrern zu beherrschen (pag. 380). 14.9 Verhalten des Privatklägers / Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2013 Das Gutachten äussert sich zur Sichtbarkeit bezüglich des Überholmanövers des Privatklägers in der Rechtskurve vor dem Kollisionspunkt. Aufgrund der Rechtskur- ve vor der Kollisionsstelle sei die Sicht stark eingeschränkt. Auf der Innenseite der Kurve befinde sich die Liegenschaft N.________ (Strasse), welche aufgrund der Hangneigung leicht erhöht zur Strasse liege und eine Stützmauer, welche die Sichtweite beschränken würde (pag. 296). Der Privatkläger habe den Verlauf der Gegenfahrbahn von der Position aus, von welcher er das Überholmanöver startete, 80 bis 85 Meter weit einsehen können (pag. 303). Ausgangs der vorangehenden Linkskurve sei die Fahrbahn am weitesten einsehbar (vgl. auch Abbildung 21, pag. 296). Die Sichtweite betrage rund 130 Meter. Erst 110 Meter nach diesem Punkt könne die Gegenfahrbahn nach der Rechtskurve eingesehen werden (vgl. Abbildung 23 und 24, pag. 297 f.). Die Hofeinfahrt sei noch nicht gänzlich sichtbar. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die Sichtweite aus unfalltech- 17 nischer Sicht grundsätzlich zu gering sei, um ein mit 50 km/h fahrendes Fahrzeug gefahrenlos überholen zu können. Abgesehen von der Hofeinfahrt müsse auch mit einem entgegenkommenden Fahrzeug gerechnet werden. Die überschaubare Di- stanz sollte doppelt so lange sein, wie diejenige, die für das Überholen benötigt werde. Vorliegend würde der Motorradfahrer rund 90 Meter für sein Überholmanö- ver benötigen, weshalb die Sichtweite 180 Meter betragen müsse, um ein risiko- freies Überholmanöver durchführen zu können (pag. 296). Es sind keine Gründe ersichtlich, in diesem Punkt vom Gutachten abzuweichen. Die unzureichenden Sichtverhältnisse gehen zudem aus der Fotodokumentation hervor. Den zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz, wonach es sich um eine unübersichtliche Stelle gehandelt habe und die Sichtweite zu gering gewesen sei, um als Motorradfahrer ein entsprechendes Überholmanöver zu starten, ist deshalb zu folgen. Der Privat- kläger hätte dort nicht überholen dürfen (vgl. pag. 448, S. 16 des erstinstanzlichen Urteils). Zu demselben Ergebnis gelangt bereits die Staatsanwaltschaft in der rechtskräfti- gen Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2013 (Vorwurf des Überholens in un- übersichtlicher Kurve, aber Einstellung gestützt auf Art. 54 StGB, pag. 178 ff.). Sie führt aus, dass im Bereich des Überholmanövers zwar weder ein Überholverbot bestehe, noch das Befahren der Fahrspur des Gegenverkehrs infolge einer ausge- zogenen Sicherheitslinie verboten sei. Aufgrund der Sichtverhältnisse sei jedoch festzuhalten, dass der Privatkläger aufgrund des Strassenverlaufs und der Ein- mündung nicht habe davon ausgehen können, dass die für den Überholvorgang benötigte Strecke frei gewesen sei, sondern er entgegenkommende – und dabei insbesondere in den Bereichen N.________ oder Häusern einbiegende – Fahrzeu- ge unmöglich rechtzeitig habe erkennen und adäquat reagieren können. Der Pri- vatkläger habe nicht nur die Fahrbahn des Gegenverkehrs unzureichend überblickt, sondern auch die eigene Fahrbahn bzw. sich rechts daneben möglicherweise ab- spielende Verkehrsvorgänge. Auf Frage konnte der Privatkläger denn auch nicht erklären, weshalb er an dieser Stelle überholte. Er sei die Strecke schon oft gefah- ren und habe dort noch nie überholt (pag. 392). Aufgrund der vorliegenden Unfallkonstellation und des Ergebnisses des verkehrs- technischen Gutachtens, wonach vor der Unfallstelle eine Fahrweise mit 80 km/h aus fahrdynamischer Sicht unrealistisch und unüblich sei, sowie im Hinblick auf das nicht zulässige Überholen auf einem solch unübersichtlichen kurvigen Strassenab- schnitt (vgl. Ziff. 14.9 hiernach), stellt sich für die Kammer vorliegend die Frage, ob auf dem fraglichen Streckenabschnitt zur Erhöhung der Verkehrssicherheit nicht Änderungen an Signalisation und/oder Markierung vorgenommen werden sollten. Die zuständigen Stellen der Gemeinde E.________ und des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern werden deshalb brieflich darüber orientiert und ersucht, die Verhältnisse im fraglichen Streckenabschnitt zu überprüfen und die al- lenfalls nötigen Massnahmen zu treffen. 18 III. Rechtliche Würdigung 15. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz macht zunächst allgemeine theoretische Ausführungen zu Art. 125 Abs. 2 StGB (pag. 448) und kommt zum Schluss, dass der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB aufgrund der erlittenen Verlet- zungen mit Verweis auf die jeweiligen Arztberichte zweifellos erfüllt ist (pag. 451). In subjektiver Hinsicht ist für sie klar, dass das Herausfahren des Beschuldigten von seiner Hofausfahrt auf die Strasse in Richtung G.________ natürlich kausal gewesen sei, da es nicht weggedacht werden könne, ohne dass auch der Unfall und damit die Verletzungen des Privatklägers entfallen würden. Im Zentrum der ge- richtlichen Beurteilung würden sodann die Sorgfaltspflichtverletzung und die adäquate Kausalität stehen (pag. 451). Unter Ziffer 1.2.1 prüft die Vorinstanz die Sorgfaltspflichtverletzung. Vorgeworfen werde dem Beschuldigten eine Verkehrsregelverletzung nach Art. 36 Abs. 4 SVG (Missachten des Vortrittsrechts beim sich Einfügen in den Verkehr) i.V. mit Art. 15 Abs. 3 VRV. Nach theoretischen Ausführungen legt die Vorinstanz dar, dass die Beweiswürdigung gezeigt habe, dass der Lieferwagen mit 50 km/h unterwegs ge- wesen sei und dass es dem Beschuldigten bei einem mit 50 km/h entgegenkom- menden Fahrzeug zeitlich gut zum Überqueren der Strasse und zum sich Einfügen in die Strasse Richtung G.________ gereicht habe. Die Beweiswürdigung habe zu- dem ergeben, dass P.________ beim Vorfall vom Gaspedal gemusst oder gar ge- bremst habe. Dies aber erst im Zeitpunkt, als der Beschuldigte selber wegen dem entgegenkommenden Motorrad abgebremst habe. Konkret habe der Beschuldigte damit kein Vortrittsrecht verletzt (pag. 452). Aber auch im „Regelfall“ (mit Ge- schwindigkeiten von mehr als 50 km/h bis zu etwas mehr als 70 km/h) würde der Beschuldigte den Gegenverkehr nicht behindern. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die im Strassenverkehr ver- langte Sorgfalt ausreichend wahrgenommen und nicht gegen die Strassenver- kehrsregeln verstossen habe. Es liege somit keine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Unter Ziffer 1.2.2 kommt die Vorinstanz zum Schluss, die adäquate Kausalität und Voraussehbarkeit für den Beschuldigten seien zu verneinen (pag. 455). Das Be- weisverfahren habe ergeben, dass der Privatkläger sein Überholmanöver an einer unübersichtlichen Stelle durchgeführt hatte, wo er aufgrund der zu geringen Sicht- weite gestützt auf die Ausführungen im Gutachten nicht hätte überholen dürfen. Er habe sich dadurch verkehrsregelwidrig verhalten und sein Verhalten wäre nach Auffassung der Vorinstanz durchaus als grobe Verkehrsregelverletzung zu werten (pag. 454 f.). Der Beschuldigte habe gestützt auf den Vertrauensgrundsatz nicht damit rechnen müssen, dass ein Motorradlenker an dieser Stelle ausgangs dieser Kurve an einer solch unübersichtlichen Stelle aufgrund der zu geringen Sichtweite ein derartiges Überholmanöver starten und den Lieferwagen von P.________ überholen würde. Dieses verkehrs- und sorgfaltswidrige Überholmanöver wiege derart schwer, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache der Kolli- 19 sion des Personenwagens des Beschuldigten mit dem Motorrad des Privatklägers und den dadurch erlittenen Verletzungen des Privatklägers erscheine (pag. 455). 16. Fahrlässige schwere Körperverletzung Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Nach einhelliger Lehre und Praxis ist eine Körperverletzung schwer i.S.v. Art. 125 Abs. 2, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB erfüllt. Die Qualifikation als schwere Körperverletzung hat bei fahr- lässiger Begehung zwar keine Auswirkungen auf den Strafrahmen, bewirkt aber den Wegfall des Antragserfordernisses; der Täter wird von Amtes wegen verfolgt. (BSK StGB- ROTH/KESHELAVA, N 4 zu Art. 125 mit weiteren Hinweisen). Eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB liegt vor, wenn ein Mensch le- bensgefährlich verletzt wird (Abs. 1), wenn der Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauch- bar gemacht, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird (Abs. 2) oder wenn eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht wird (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht müssen die regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB) gegeben sein. (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, N 6 zu Art. 125 mit weiteren Hinweisen). Fahrlässig i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB handelt ein Täter, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet ist. Die Zurechenbarkeit des Erfolgs erfordert zunächst als notwendige, nicht aber hin- reichende Voraussetzung, dass die in Frage stehende Handlung ihn verursacht hat. Dabei wiegt nach der sog. Äquivalenztheorie das Setzen jeder Bedingung gleich viel, auch einer noch so entfernten oder unbedeutenden, sofern sie bloss als eine «conditio sine qua non» erscheint, d.h. nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, N 90 zu Art. 12). Darüber hinaus setzt ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverlet- zung voraus, dass ein Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht ver- ursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise dann, wenn ein Täter zum Zeit- punkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Verletzten hätte erkennen können bzw. müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschrit- ten hat (BGer 6B_287/2014 vom 30.03.2015, E. 2.2. und BGer 6B_132/2016 vom 16.08.2016, E. 3.2.1). 20 Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkre- ten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfeh- ler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittel- barste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. Damit der Erfolg auf das pflichtwidrige Ver- halten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wä- re. Die Zurechnung ist ausgeschlossen, wenn der durch eine sorgfaltswidrige Handlung herbeigeführte Erfolg auch bei pflichtgemässem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Denn der Täter ist nur für solche Erfolge verantwortlich, in deren Eintritt sich das unerlaubte Risiko verwirklicht. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGer 6B_287/2014 vom 30.03.2015, E. 2.2. und BGer 6B_132/2016 vom 16.08.2016, E. 3.2.1). 16.1 Subsumtion 16.1.1 Objektiver Tatbestand Die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung sind zutreffend und werden auch vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Die vom Privatkläger erlittenen multiplen Verletzungen errei- chen für die Kammer den Grad einer schweren Körperverletzung. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 448 ff.; wobei bei den Aus- führungen zu den Arztberichten vom Beschuldigten die Rede ist, damit aber der Privatkläger gemeint ist). 16.1.2 Subjektiver Tatbestand a) Sorgfaltspflichtverletzung Rechtsquelle der Sorgfaltspflicht ist vorliegend das Gesetz: Art. 36 Abs. 4 SVG sta- tuiert, dass der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf; diese haben Vortritt. In Art. 15 Abs. 3 VRV wird präzisiert, dass wer aus Hofausfahrten auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern der Strasse den Vortritt gewähren muss. Ist die Stelle unüber- sichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsper- son beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, gerade weil dem Beschuldigten die Ört- lichkeiten bekannt gewesen seien, hätte er sich nicht so in den Verkehr einfügen 21 dürfen, wie er es getan habe. Bei einer Situation wie der vorliegenden, hätte er vielmehr eine Hilfsperson beiziehen müssen. Nur so wäre es an dieser Stelle mög- lich gewesen, sicher aus der Ausfahrt zu gelangen, d.h. ohne Risiko, mit anderen Verkehrsteilnehmern zu kollidieren (pag. 504). Auch der Privatkläger ist der Auffas- sung, dass am Unfallort kein gefahrenloses Einbiegen nach links möglich sei (pag. 526). Die Verteidigung bringt vor, dass dem Gutachten nichts entnommen werden könne, wonach das vom Beschuldigten durchgeführt Manöver nicht ohne Beizug einer Hilfsperson durchgeführt werden könne. Ein solcher Hinweis, wäre er gerechtfertigt, hätte der Gutachter – ohne konkret gestellte Frage – vermutlich un- ter Ziffer 3.12 angebracht (pag. 540). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Das Vortrittsrecht ist nach neuerer Rechtsprechung dann zweifellos verletzt, wenn der Vortrittsberechtigte durch das Verhalten des Vor- trittsbelasteten zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder ausweichen vor, auf oder kurz nach der Verzweigung bzw. der vortrittsberechtigten Fläche gezwungen wird (BSK SVG-MAEDER, N 37 zu Art. 36). Der Privatkläger fuhr auf der Haupt- strasse und der Beschuldigte wollte zeitgleich seine Hofausfahrt verlassen, um auf die Hauptstrasse in Richtung G.________ zu fahren. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, habe der Beschuldigte gegenüber entgegenkommenden Fahrzeugen kei- nen Vortritt, wenn er aus der Hofausfahrt herausfahren und sich auf die Strasse in den Verkehr in Richtung G.________ einfügen wolle. Er hat den Benützern dieser Strasse den Vortritt zu gewähren. Er war sowohl gegenüber dem Lieferwagen als auch gegenüber dem Privatkläger vortrittsbelastet. Die Sichtweite des Beschuldig- ten von seiner Hofausfahrt nach links betrug 42 Meter, wobei er 2.7 Sekunden benötigt, um die Strasse aus dem Stand zu überqueren. Die Sicht- und Witterungs- verhältnisse waren an diesem Tag gut, so dass es diesbezüglich keine Einschrän- kungen gab. Er richtete seinen Blick nach rechts und nach links, um nach heranna- henden Fahrzeugen Ausschau zu halten. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass er weder den Lieferwagen noch das Motorrad des Privatklägers zum Zeitpunkt des Losfahrens gesehen hat, sondern diese erst erblickte, als er einen Teil der Strasse bereits überquert hatte. Seitens der Generalstaatsanwaltschaft und des Privatklä- gers wird vorgebracht, der Beschuldigte hätte eine Hilfsperson beim Verlassen sei- nes Hofes beiziehen müssen. Der Beschuldigte selbst führt aus, dass er jeweils ei- ne Hilfsperson beiziehe, wenn er mit seinem Lastwagen oder wenn er mit seinem Personenwagen vom unteren Hausplatz wegfahre (pag. 46; pag. 233; pag. 391). Der Beschuldigte fuhr bereits seit Jahren in dieser Form aus seiner Hofausfahrt, ohne dass es bisher zu einer heiklen Situation oder gar einer Kollision gekommen wäre. Eine Signalisation, welche ihm das Linkseinbiegen in die Strasse nach G.________ verbieten würde, besteht nicht. Darüber hinaus ist – wie es von der Verteidigung vorgebracht wird – davon auszugehen, dass das Gutachten in Form einer Anmerkung oder Ähnlichem erwähnt hätte, wenn die Ausfahrt nicht ohne Bei- zug einer Hilfsperson verlassen werden könnte. Es wurde jedoch kein solcher Hin- weis angebracht. Der Beschuldigte musste nicht damit rechnen, dass ein Motorradfahrer an dieser Stelle zu einem Überholmanöver ansetzen würde, da es sich um eine unübersicht- liche Kurve handelte und weder die Hofeinfahrt, aber insbesondere auch die Ge- 22 genfahrbahn, nicht vollständig eingesehen werden konnte. Insofern hat der Privat- kläger elementare Verkehrsregeln missachtet sowie ein ungewöhnliches und re- gelwidriges Fahrverhalten an den Tag gelegt, mit welchem der Beschuldigte auf- grund seiner jahrelangen Erfahrungen – trotz Kenntnis der nicht völlig ungefährli- chen Verhältnisse - in dieser Situation nicht rechnen musste. Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass das Linkseinbiegen des Beschul- digten mit seinem Personenwagen ohne Beizug einer Hilfsperson möglich und er- laubt war. Der Beschuldigte musste nicht mit einem verkehrsregelverletzenden Überholmanöver des Privatklägers rechnen, weshalb ihm in Anwendung des Ver- trauensgrundsatzes in diesem Punkt keine Sorgfaltswidrigkeit bzw. mangelnde Aufmerksamkeit angelastet werden kann. b) Natürliche Kausalität Dass die schwere Körperverletzung des Privatklägers natürlich kausal durch das Verhalten des Beschuldigten hervorgerufen wurde, ist evident. Die Verletzungen sind eine Folge der Kollision. c) Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts (Adäquanz) Weiteres Tatbestandselement ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte vorausse- hen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. An dem erforderlichen rechtserheblichen Kausalzu- sammenhang fehlt es, wenn die Folge soweit ausserhalb der normalen Lebenser- fahrung liegt, dass sie nicht zu erwarten war, d.h. ganz aussergewöhnliche Um- stände hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste, und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Ange- schuldigten – in den Hintergrund drängen (BSK StGB-NIGGLI/MÄDER, N 94 zu Art. 12; BGE 135 IV 56, E. 2.1). Das Fahrmanöver des Privatklägers ist eine Ursache neben jenem des Beschuldig- ten für den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs der fahrlässigen schweren Körperverletzung. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen zur Sorgfaltspflicht war das Fahrmanöver des Beschuldigten nicht verkehrsregelwidrig. Der Privatkläger dagegen hat an einer unübersichtlichen Stelle zu einem Überholmanöver angesetzt und durfte aufgrund der vorliegenden Strassen- und Sichtverhältnisse nicht davon ausgehen, dass die für den Überholvorgang notwendige Strecke frei war. Der Be- schuldigte musste zwar mit korrekt und grundsätzlich bis zu 80 km/h fahrenden Fahrzeugen rechnen, nicht jedoch mit einem an dieser Stelle überholenden Motor- radfahrer. Für den Beschuldigten war nicht voraussehbar, dass das Verlassen der Hofausfahrt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens- erfahrung (sowie seinen eigenen jahrelangen Erfahrungen) geeignet ist, zu einer derartigen Kollision mit einem zwar vortrittsberechtigten, aber sich grob verkehrs- regelwidrig verhaltenden Motorradfahrer zu führen, bei welcher dieser schwerwie- gende Verletzungen erleidet. Die Vorinstanz führt richtigerweise aus (pag. 454, S. 22 der Urteilsbegründung): 23 […] Das Beweisverfahren hat nämlich ergeben, dass C.________ sein Überholmanöver an einer un- übersichtlichen Stelle durchführt hatte, wo er aufgrund der zu geringen Sichtweite gestützt auf die Ausführungen im Gutachten nicht hätte überholen dürfen. Indem C.________ trotz der zu geringen Sicht ein derart risikoreiches Überholmanöver startete, verhielt er sich verkehrsregelwidrig und sein Verhalten wäre nach Auffassung des Gerichts durchaus als grobe Verkehrsregelverletzung zu werten. Jedenfalls musste der Beschuldigte gestützt auf den Vertrauensgrundsatz nicht damit rechnen, dass ein Motorradlenker an dieser Stelle ausgangs dieser Kurve an einer solch unübersichtlichen Stelle aufgrund der zu geringen Sichtweite ein derartiges Überholmanöver starten und den Lieferwagen von P.________ überholen würde. […] Die unmittelbare Unfallursache bildet der Entscheid des Privatklägers, noch vor der Stützmauer, in der Kurve und an einer unübersichtlichen Stelle zum Überholmanö- ver anzusetzen. Der Erfolgseintritt wäre bei pflichtgemässem Verhalten des Privat- klägers mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. Der Vorinstanz ist darin bei- zupflichten, dass dieses verkehrs- und sorgfaltswidrige Überholmanöver des Pri- vatklägers derart schwer wiegt, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache der Kollision des Personenwagens des Beschuldigten mit dem Motorrad des Privatklägers und den dadurch erlittenen Verletzungen des Privatklägers er- scheint. Damit wird das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund gedrängt. Zum gleichen Ergebnis kommt im Übrigen auch der erfahrene unfalltechnische Dienst der Kantonspolizei, wonach aus seiner Sicht, als Unfallursache das Über- holmanöver des Motorradlenkers in Betracht zu ziehen ist (pag. 13, Schlussbemer- kungen). 16.2 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kammer – bei vorliegender unglückli- cher Konstellation - nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zum Schluss gelangt, dass sich der Beschuldigte keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen und er sein Fahrmanöver korrekt ausgeführt hat. Er war vorliegend nicht verpflichtet, für die Wegfahrt mit seinem Personenwagen eine Hilfsperson beizuziehen. Selbst wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten zu bejahen wäre, würde diese gegenüber dem sorgfaltswidrigen Verhalten des Privatklägers derart in den Hintergrund rücken, dass der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen würde. Als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache der Kollision des Perso- nenwagens des Beschuldigten mit dem Motorrad des Privatklägers und den da- durch erlittenen Verletzungen des Privatklägers erscheint das Überholmanöver des Privatklägers mit seinem Motorrad. Der Beschuldigte ist daher - in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils - vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 15. Mai 2012 in E.________ zum Nachteil von C.________, freizusprechen. IV. Zivilpunkt Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachver- 24 halt spruchreif ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwie- sen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). Der Sachverhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne weiteres aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (BSK StPO-DOLGE, N 19 und N 41 zu Art. 126; Urteil des Bundesgerichts 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.2.). Der Privatkläger beantragt, die Zivilforderung sei dem Grundsatz nach gutzuheis- sen und zur Festsetzung der Höhe auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 473). Zur Begründung führt er aus, dass der Heilungsprozess sowie die sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren noch nicht abgeschlossen seien, weshalb eine (abschlies- sende) Bezifferung der Zivilforderung noch nicht möglich sei. Zudem müssten komplexe Schadensberechnungen vorgenommen und grössere Beweismassnah- men durchgeführt werden (pag. 530). Die Zivilforderung des Privatklägers ist, soweit im jetzigen Zeitpunkt überhaupt möglich, weder beziffert noch substanziert. Sie hat die geforderte und massgebli- che Spruchreife noch nicht erreicht und ist daher auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO; vgl. BSK StPO–DOLGE, u.a. N 2, 16, 19, 23, 41 zu Art. 126; Urteil des Bundesgerichts 6B_1117/2013 E. 3.2). Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfah- rens- und Parteikosten ausgeschieden. Der entsprechende Aufwand erscheint ver- gleichsweise vernachlässigbar. V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (vgl. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Tragung der erstinstanzlichen Verfah- renskosten von total CHF 15‘347.85 durch den Kanton Bern zu bestätigen. Oberinstanzlich haben sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Privat- kläger Berufung erhoben. Gemessen an den gestellten Anträgen im Strafpunkt sind die Generalstaatsanwaltschaft und der Privatkläger als vollständig unterlegen zu bezeichnen (im Zivilpunkt, in welchem der Privatkläger allerdings teilweise obsiegt, sind keine ausscheidbaren Kosten ersichtlich). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, dass die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 vom Kanton Bern getragen werden. (Art. 24 Bst. a des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsge- bühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). 25 18. Entschädigungen Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). In Bestätigung des Entschädigungspunktes für das erstinstanzliche Verfahren ist dem obsiegenden Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte gemäss der von Fürsprecher B.________ eingereichten und für ange- messen erachteten Kostennoten vom 11. und 18. November 2015 (pag. 411 ff.) ei- ne Entschädigung von total CHF 12‘133.70 (inkl. Auslagen und MwSt; Anteil von CHF 3‘357.30 auf die Wiederholung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung infol- ge Wechsels der Verfahrensleitung entfallend) zuzusprechen, jedoch ohne Ausrich- tung einer Entschädigung des Beschuldigten für allfällige wirtschaftliche Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO. Dem erstinstanzlich unterliegenden Privatkläger ist für den zusätzlichen Aufwand zur Ausübung seiner Verfahrensrechte, der durch die Wiederholung der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung infolge Wechsels der Verfahrensleitung entstanden ist, eine (Teil-) Entschädigung von CHF 3‘387.40 auszurichten und zu bestätigen. Die Entschädigung des obsiegenden Beschuldigten für die Wahrnehmung der Ver- fahrensrechte durch Fürsprecher B.________ vor oberer Instanz wird mittels sepa- rater Verfügung nach Eingang der Honorarnote festzulegen sein. Dem Privatkläger ist bei diesem Ausgang des Verfahrens oberinstanzlich keine Entschädigung auszurichten. 26 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 19. November 2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, an- geblich begangen am 15.05.2012 in E.________ infolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung, angeblich be- gangen am 15.05.2012 in E.________ z.N. von Privatkläger C.________; unter Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15‘347.85 durch den Kanton Bern; unter Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 durch den Kan- ton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 12‘133.70 (inkl. Ausla- gen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster In- stanz; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz (wird mit separatem Beschluss festgesetzt). III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 ff. OR sowie Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO erkannt: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ wird auf den Zivilweg verwie- sen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten aus- geschieden. 27 IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem Straf- und Zivilkläger C.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘387.40 (inkl. Auslagen und MwSt) ausgerichtet für denje- nigen Aufwand zur Ausübung seiner Verfahrensrechte, welcher durch die Wiederho- lung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung infolge Wechsels der Verfahrensleitung entstanden ist. 2. Fürsprecher B.________ wird aufgefordert, der Kammer innert 10 Tagen ab Zustel- lung dieses Urteils die Honorarnote für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Ver- fahren zukommen zu lassen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, vertreten durch Fürsprecher B.________ - dem Privatkläger/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - Vorinstanz Bern, 19. Juni 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 28