und in Anwendung der Artikel 12 Abs. 3, 30, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 125 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1 und 2, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 3‘360.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 840.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘697.40.