21 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 12.01.2016 (PEN 14 580) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einem Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen am 27.02.2014 in Aarberg. II. A.________ wird schuldig erklärt: der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 27.02.2014 in Aarberg z.N. von C.________