b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD, BSG 161.12]). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte auch für das oberinstanzliche Verfahren keinen Entschädigungsanspruch. VI. Verfügungen Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Strafbehörden der zuständigen Behörde Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen können. Das Urteil ist demnach dem Strassenverkehrs- und Schifffahrsamt des Kantons Aargau schriftlich mitzuteilen.