Somit ist für den Teilfreispruch auch keine Teilentschädigung auszurichten. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist oberinstanzlich mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, so dass er die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese werden bestimmt auf CHF 2‘500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD, BSG 161.12]).