einheitlicher Sachverhaltskomplex bzw. Lebenssachverhalt zu beurteilen war. Die angefallenen Kosten betrafen die gesamte Anklage, auf den Freispruch auszuscheidende Mehrkosten resultierten keine. Hinsichtlich der Konkurrenzfrage entstand auch kein zusätzlicher Verfahrensaufwand. Der Beschuldigte hat somit trotz des formalen Teilfreispruchs die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Wie dargelegt, folgt die Entschädigungsfrage den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Somit ist für den Teilfreispruch auch keine Teilentschädigung auszurichten.