Er hat sowohl eine Verkehrsregelverletzung als auch eine fahrlässige einfache Körperverletzung begangen, wobei einzig deshalb ein formaler Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung erfolgte, weil der Gefährdungstatbestand (Verkehrsregelverletzung) durch den Verletzungstatbestand (fahrlässige einfache Körperverletzung) konsumiert wird. Das ändert jedoch nichts daran, dass zwischen der der Verkehrsregelverletzung zugrunde liegenden Sorgfaltspflichtverletzung und der fahrlässigen Körperverletzung ein enger und direkter Zusammenhang besteht und ein