Mit seinem fehlerhaften Verhalten im Strassenverkehr hat der Beschuldigte vorliegend die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens veranlasst. Er hat sowohl eine Verkehrsregelverletzung als auch eine fahrlässige einfache Körperverletzung begangen, wobei einzig deshalb ein formaler Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung erfolgte, weil der Gefährdungstatbestand (Verkehrsregelverletzung) durch den Verletzungstatbestand (fahrlässige einfache Körperverletzung) konsumiert wird.