426 Abs. 1 StPO ist somit nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt(e) massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.5). Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (DOMEISEN, a.a.O, N. 6 zu Art. 426 StPO mit Hinweisen).