Kosten, welche die Strafbehörden durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht haben, können der beschuldigten Person nicht auferlegt werden (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO). Die angefallenen Kosten sind diesfalls nicht mehr adäquate Folge der Straftat (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen.