Allerdings gilt es auch hier wiederum das Verschlechterungsverbot zu beachten, womit der von der Vorinstanz berechnete Tagessatz in der Höhe von CHF 70.00 zu bestätigen ist. Der Vorinstanz folgend spricht die Kammer 48 Tagessätze zu CHF 70.00, ausmachend CHF 3‘360.00, als bedingte Strafe aus. Die restlichen 12 Tagessätze, ausmachend 1/5 der Gesamtstrafe, werden praxisgemäss in Form einer Verbindungsbusse von CHF 840.00 ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird – 12 Strafeinheiten entsprechend – auf 12 Tage festgesetzt.