34 Abs. 2 StGB). Das Gericht berücksichtigt dabei namentlich Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum. Aus den neusten Unterlagen (insb. dem Informationsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 26. Oktober 2016, pag. 362 ff.) ergibt sich für die Kammer gegenüber dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils eine deutliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse. Allerdings gilt es auch hier wiederum das Verschlechterungsverbot zu beachten, womit der von der Vorinstanz berechnete Tagessatz in der Höhe von CHF 70.00 zu bestätigen ist.