Die von der Vorinstanz veranschlagten 60 Strafeinheiten erscheinen bei einem gesamthaft als noch leicht zu bezeichnenden Verschulden jedenfalls nicht zu streng. Sie bewegen sich im untersten Bereich des Strafrahmens, sind auch mit Blick auf die durch die Kammer vorgenommene Gewichtung der Täterkomponenten verschuldensangemessen und daher zu bestätigen. Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB).