I.7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer hiervor), eine strengere Bestrafung (Freiheitsstrafe, höhere Geldstrafe, unbedingter Vollzug) kommt zum Vornherein nicht in Betracht. Angesichts der von der Kammer (im Gegensatz zur Vorinstanz) nicht als «erheblich strafmindernd» gewichteten Täterkomponenten drängt sich aber auch keine Korrektur gegen unten auf. Die von der Vorinstanz veranschlagten 60 Strafeinheiten erscheinen bei einem gesamthaft als noch leicht zu bezeichnenden Verschulden jedenfalls nicht zu streng.