16. Konkretes Strafmass Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zum konkreten Strafmass, zum bedingten Strafvollzug sowie zur Verbindungsstrafe kann verwiesen werden (pag. 267 f., S. 29 f. der Entscheidbegrüdung). Die Kammer ist in Bezug auf die Strafzumessung an das Verschlechterungsverbot gebunden (vgl. Ziff. I.7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer hiervor), eine strengere Bestrafung (Freiheitsstrafe, höhere Geldstrafe, unbedingter Vollzug) kommt zum Vornherein nicht in Betracht.