Von einem tadellosen Leumund ist wie dargelegt nicht auszugehen. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist somit ebenfalls als durchschnittlich einzustufen, was sich im Rahmen der Strafzumessung neutral auszuwirken hat. Die Täterkomponenten insgesamt wirken sich auf die auszufällende Strafe bestenfalls neutral aus.