18 Aussergewöhnliche Umstände, die beim Beschuldigten zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen würden, sind für die Kammer keine ersichtlich. Die Verfahrenslast erscheint vorliegend durchschnittlich, zumal die lange Verfahrensdauer aufgrund der zahlreichen Fristerstreckungen primär dem Beschuldigten selber zuzuschreiben ist. Von einem tadellosen Leumund ist wie dargelegt nicht auszugehen.