266, S. 28 der Entscheidbegründung), das Nachtatverhalten nicht als strafmindernd. Sowohl die sofortige Avisierung der Polizei nach einem Unfall, als auch das Erscheinen vor Gericht sowie die Einreichung der verlangten Unterlagen sind Pflicht und wirken sich nicht strafmindernd aus. 15.4 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte brachte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, die Vorinstanz habe bei der Strafempfindlichkeit die Verfahrenslast zu wenig berücksichtigt und aufgrund des tadellosen Leumunds liege eine hohe Strafempfindlichkeit vor.