Eine solche ausserordentliche Gesetzestreue ist vorliegend nicht zu erkennen. Die Vorstrafenlosigkeit kann somit nicht strafmindernd berücksichtigt werden, woraus folgt, dass sich auch das Vorleben – entgegen der Würdigung der Vorinstanz – bestenfalls neutral auswirkt. Auch die von der Verteidigung vorgebrachte lange, unfallfreie Karriere als Automobilist führt zu keiner Strafminderung. 15.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Kammer berücksichtigt, anders als die Vorinstanz (pag. 266, S. 28 der Entscheidbegründung), das Nachtatverhalten nicht als strafmindernd.