In der Bevölkerung hat es als Normalfall zu gelten, nicht vorbestraft zu sein. Ausnahmsweise darf sie strafmindernd ins Gewicht fallen, sofern die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Eine solche darf wegen der Gefahr ungleicher Behandlung nicht leichthin angenommen werden, sondern hat sich auf besondere Umstände zu beschränken (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_320/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 5.3; 6B_182/2014 vom 27. Januar 2015 E. 5.3). Eine solche ausserordentliche Gesetzestreue ist vorliegend nicht zu erkennen.