Aus dem Informationsbericht geht zudem hervor, dass der Beschuldigte wegen diversen polizeilichen Vorgängen im Zusammenhang mit Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren verzeichnet ist (pag. 363). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist vorliegend somit nicht von einem tadellosen Leumund des Beschuldigten auszugehen und die persönlichen Verhältnisse wirken sich bestenfalls neutral aus. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. In der Bevölkerung hat es als Normalfall zu gelten, nicht vorbestraft zu sein.