Die Vorinstanz würdigte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse als erheblich strafmindernd. Der Beschuldigte sei weder im Strafregister noch im Register für Administrativmassnahmen verzeichnet und es seien seit der Tat keine weiteren Vorfälle zu verzeichnen. Diese Umstände seien erheblich strafmindernd zu berücksichtigen (pag. 266, S. 28 der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte ist selbständig erwerbstätiger Feinwerktechniker. Er ist verheiratet und Eigentümer von Liegenschaften in F.________ sowie G.________ (Frankreich). Der Beschuldigte ist nicht im Strafregister (aktueller Auszug, pag. 370) verzeichnet.