15. Täterkomponenten 15.1 Allgemeine Ausführungen Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Täterkomponenten (pag. 266, S. 28 der Entscheidbegründung) bedürfen einer deutlichen Korrektur. Die Kammer bewertet weder Vorleben und persönliche Verhältnisse noch das Nachtatverhalten «erheblich strafmindernd» oder «strafmindernd». 15.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz würdigte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse als erheblich strafmindernd.