Die Verletzung wäre somit vermeidbar gewesen. Aufgrund der leicht straferhöhend zu gewichtenden subjektiven Tatkomponenten ergibt sich hinsichtlich der Bewertung des Gesamtverschuldens nur eine kleine Veränderung. Das Tatverschulden insgesamt ist – auch mit Blick auf den weiten Strafrahmen – immer noch als leicht einzustufen.