Der Beschuldigte handelte (wie unter Ziff. III.10. Verkehrsregelverletzung hiervor dargelegt) nicht nur fahrlässig, sondern grob fahrlässig, was beim reinen Fahrlässigkeitsdelikt leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. 14.3 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Es wäre dem Beschuldigten problemlos möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten, indem er seinen Aufmerksamkeitspflichten im Strassenverkehr nachgekommen wäre. Die Verletzung wäre somit vermeidbar gewesen.