gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit. Der Grad des Sorgfaltsverstosses hängt dabei nicht nur von äusseren Umständen, sondern auch von den persönlichen Fähigkeiten des Beschuldigten ab. Das Verschulden ist umso grösser, je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 6, S. 186, Rz. 28). Der Beschuldigte handelte (wie unter Ziff.