16 14.2 Subjektive Tatkomponenten 14.2.1 Willensrichtung und Beweggründe / Mass der Pflichtwidrigkeit Die Beweggründe des Beschuldigten beschränkten sich auf die mangelnde Aufmerksamkeit. Massgebend ist bei Fahrlässigkeitsdelikten, wie krass der Täter gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen hat: gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit.